Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) -

Arbeitnehmerüberlassung – Stand Januar 2020

Präambel: Anwendungsbereich und Vertragsinhalt

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge und Vereinbarungen, die ein Vertragspartner mit der Firma Teampower First UG (nachfolgend: Teampower) zum Zwecke der gewerblichen Überlassungen von Arbeitnehmern oder zur Personalvermittlung abschließt. Insoweit werden diese AGB stets wesentlicher Bestandteil solcher Verträge und Vereinbarungen. AGB des Vertragspartners werden insoweit nicht wesentlicher Bestandteil solcher Verträge und Vereinbarungen, als sie diesen AGB widersprechen.

Der Vertragspartner (nachfolgend: Auftraggeber) erhält hiermit den ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen von AGB und erklärt mit dem Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung, dass er von deren Inhalt vollumfänglich Kenntnis nehmen konnte und genommen hat. Darüber hinaus erklärt der Auftraggeber mit Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung, dass er mit der Geltung dieser AGB vollumfänglich einverstanden ist.

1. Behördliche Genehmigung

Teampower besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die seit dem 29.10.2019 geltende Erlaubnis wurde TeamPower First UG von der Agentur für Arbeit Nürnberg, für zunächst ein Jahr befristet erteilt.

2. Rechtsstellung der Teampower-Mitarbeiter

Teampower ist der Arbeitgeber des Teampower -mitarbeiters und tritt seine Ansprüche auf die Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis für die Dauer der Überlassung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung mit Abschluss einer Vertrages oder einer Vereinbarung im Sinne der Präambel an.

Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Teampower-Mitarbeitern und dem Auftraggeber begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können daher nur zwischen Teampower und dem Auftraggeber vereinbart werden.

Während des Einsatzes bei dem Auftraggeber unterliegen Teampower-Mitarbeiter dessen Anweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht sowie Anleitung.

Teampower -mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen Unterlagen, Informationen und geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Einsatzes bzw. der Beschäftigung bei Teampower fort.

3. Allgemeine Pflichten von Teampower

Teampower ist verpflichtet, seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, werden von Teampower nur eingesetzt, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.

4. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich beim Einsatz von Teampower-Mitarbeitern, die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten.

Der Auftraggeber weist die Teampower-Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des Arbeitsplatzes ein. Darüber hinaus lässt er vor Arbeitsbeginn, eine zusätzliche arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisung durch eine geeignete Fachkraft durchführen und gewährleistet die Einhaltung sowie Überwachung der geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften. Darüber hinaus sorgt er für die Einhaltung allgemein anerkannter sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Regeln am Beschäftigungsort.

Die Gestellung von Helm, Sicherheitsschuhen und einfachen Schutzhandschuhen sowie Arbeitskleidung obliegt Teampower. Zusätzliche vorgeschriebene Körperschutzmittel stellt der Auftraggeber.

Bei gefährlichen Tätigkeiten im Sinne der UVV Arbeitsmedizinischen Vorsorge (VBG 100) ist Teampower zu unterrichten. Die Ausführung der Arbeit ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung vorliegt oder angemeldet ist.

Der Auftraggeber unterweist den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe und stellt ihm diese zur Verfügung.

Bei einem Arbeitsunfall verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Zeitarbeitnehmer im Rahmen aller betrieblichen Möglichkeiten sofort die notwendige Erste Hilfe zu leisten.

Der Auftraggeber gestattet Teampower, nach vorheriger Absprache, den Zutritt zum Tätigkeitsort des Teampower-Mitarbeiters, um sich von der Einhaltung sicherheitsrechtlicher und/oder arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen zu überzeugen.

Bei Arbeitsunfällen von Teampower-Mitarbeitern ist der Auftraggeber verpflichtet, Teampower unverzüglich zu benachrichtigen.

Zusätzlich meldet der Auftraggeber den Unfall seiner Berufsgenossenschaft und der für Teampower zuständigen Berufsgenossenschaft:

Verwaltungsberufsgenossenschaft
Massaquoipassage 1, 22305 Hamburg
Tel.: 040 5146 - 294
Mitglieds-Nr.: 172 137 9694

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, wird der Auftraggeber eine solche Genehmigung erwirken.

Beim Einsatz der Teampower-Mitarbeiter ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzuhalten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einzuhalten und den Teampower-Mitarbeitern insbesondere angemessene Umkleideräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

5. Auswahl von Teampower-Mitarbeitern

Teampower stellt dem Auftraggeber nur sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung.

Eventuelle Beanstandungen der Eignung des überlassenen Teampower-Mitarbeiters muss der Auftraggeber umgehend melden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Leistung eines Teampower-Mitarbeiters für die in seiner Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht.

Teampower verpflichtet sich, die Auswahl seiner Arbeitnehmer für den Auftraggeber unter Beachtung und Einhaltung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durchzuführen.

6. Einsatz von Teampower-Mitarbeitern

Der Auftraggeber darf Teampower-Mitarbeiter nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einsetzen und hierfür übliche Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden oder bedienen lassen. Bei einer beabsichtigten Veränderung im Arbeitsbereich des Teampower-Mitarbeiters muss der Auftraggeber Teampower vorab hierüber schriftlich oder telefonisch informieren. Der Einsatz in einem anderen (Teil-) Betrieb, als dem im Überlassungsvertrag genannten, ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch Teampower möglich.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinerlei Geldbeträge (z.B. Löhne, Reisekostenvorschüsse etc.) auszuzahlen sowie Teampower-Mitarbeitern nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso einzusetzen. Der Auftraggeber stellt Teampower insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

Nimmt der Zeitarbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, bemüht sich Teampower, eine Ersatzkraft zu stellen.

Der Auftraggeber kann die Abberufung eines Teampower-Mitarbeiters für den nächsten Arbeitstag aus Gründen verlangen, die Teampower selbst zu einer ordentlichen personen- und/oder verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Teampower-Mitarbeiter berechtigen würde. Eine sofortige Entfernung des Teampower-Mitarbeiters kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Teampower selbst zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Teampower-Mitarbeiter berechtigen würde.

Treten durch höhere Gewalt außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheit, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streiks, durch die eine ordnungsgemäße Auftragsausführung durch Teampower ganz oder teilweise unmöglich wird, ist Teampower zu Absagen und/oder Änderungen berechtigt. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Auftraggeber. Schadensersatzansprüche hier wegen sind ausgeschlossen.

7. Abmeldung / Kündigung von Teampower-Mitarbeitern

Meldet der Auftraggeber Zeitarbeitnehmer bei Teampower in der Absicht ab, diese nicht weiter zu beschäftigen, so hat er eine Abmeldefrist von 3 Tagen einzuhalten.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist wirksam, wenn sie gegenüber Teampower ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie dem Teampower-Mitarbeiter mitgeteilt wird.

8. Leistungsabwicklung

Personalanforderungen durch den Auftraggeber erfolgen unter Angaben des Anforderungsprofils bei Teampower. Die Bestellung hat schriftlich, per Fax oder E-Mail zu erfolgen. Telefonische und mündliche Bestellungen bei unplanmäßigen Ad-hoc Einsätzen müssen vom Auftraggeber spätestens am Folgetag schriftlich, per Fax oder E-Mail nachgereicht werden.

Der Auftraggeber übermittelt Teampower monatlich Stundennachweise der eingesetzten Teampower-Mitarbeiter per E-Mail oder Fax, nach deren Maßgabe die Abrechnung vorgenommen werden kann.

Die Mindesteinsatzdauer pro Mitarbeiter beträgt grundsätzlich 4 Stunden am Tag. Bei Einsätzen bis zu 4 Stunden Dauer wird keine Pause berechnet. Bei längeren Einsätzen kommt mindestens eine halbe Stunde Pause zum Abzug, vorausgesetzt, die Pause wurde tatsächlich gewährt.

Bei Einsätzen ab 6 Stunden Dauer ist der Auftraggeber für die Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen verantwortlich. Teampower-Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Pausenverpflegung.

Der Genuss alkoholischer Getränke ist Teampower-Mitarbeitern während der gesamten Einsatzzeit strikt untersagt. Sollte ein Teampower-Mitarbeiter gegen dieses absolute Alkoholverbot verstoßen, ist der Auftraggeber zur sofortigen Entfernung des Mitarbeiters befugt.

9. Leistungsabrechnung

Basis der Abrechnung sind die bestätigten Einsatznachweise. Bei längeren Einsätzen wird wöchentlich bzw. monatlich abgerechnet, bei Kurzeinsätzen nach Einsatzende. Maßgebend für die Berechnung sind die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundentarife, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Teampower behält sich eine entsprechende Erhöhung der Stundensätze vor, wenn durch die Anwendung des Tarifvertrags oder aufgrund gesetzlicher Veränderungen Lohnerhöhungen eintreten, wenn Teampower-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Teampower nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug unmittelbar nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur gegen unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Ansprüche möglich.

Zuschläge für Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Spät-, Nacht- und Feiertagsarbeit sind in den Verrechnungssätzen nicht enthalten. Sie fallen an, wenn der Auftraggeber zu solchen Zeiten Dienste anordnet. Die folgenden Aufschläge werden dem Auftraggeber seitens Teampower, für jeden überlassenen Mitarbeiter, in Rechnung gestellt, insofern sie einschlägig sind:

Überstd. ab der 41. Stunde

25,00%

Sonntagszuschlag

75,00%

Feiertagsarbeit

100,00%

Spätschicht

10,00%

Nachtschicht

25,00%

Es fallen keine Zuschläge für Schichtarbeit an.

Überstunden stellen hierbei Arbeitsstunden dar, die die tägliche vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Spät-, Nacht- und Schichtarbeit im Sinne dieser AGB betreffen Arbeiten in den Zeiten:

Spätarbeit

14.00 – 23.00 Uhr

Nachtarbeit

23.00 – 06.00 Uhr

Schichtarbeit

06.00 – 14.00 Uhr

Schichtarbeit liegt nur dann vor, wenn Teampower-Mitarbeiter regelmäßig in wechselnden Schichten eingesetzt werden.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt nicht für Überstundenzuschläge. Abgesehen von den separat geregelten Nachtarbeitszuschlägen, sind Überstundenzuschläge zu allen anderen Zuschlägen und Zulagen hinzuzuaddieren.

Des Weiteren werden keine Fahrtkosten durch den Auftraggeber übernommen.

10.Haftung

Teampower haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen.

11.Nichtteilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren

Die Firma Teampower First UG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12.Sonstiges

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Bestätigung durch Teampower. Auch diese Schriftformklausel kann nicht durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden.

Diese AGB bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen hiervor sich als unwirksam oder nichtig erweisen sollten (§305 BGB). Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen oder durch eine solche zu ersetzen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Rechts.

Erfüllungsort ist der Standort von Teampower. Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

Alle in diesen AGB angegebenen Beträge sind Nettopreise auf die die am jeweiligen Leistungstag gültige gesetzliche Mehrwertsteuer addiert wird.